Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) betrifft das Recht eines jeden Menschen auf Bildung. Diese muss den Vereinten Nationen „für die Wahrung des Friedens förderlich“ sein. In Artikel 27 geht es um die freie Teilhabe „am kulturellen Leben der Gemeinschaft“ und das Recht, “sich an den Künsten zu erfreuen“. Chorsingen kann zu solchen Forderungen nach Gemeinschaftsbildung, sozialer Integration und Persönlichkeitsbildung einen wesentlichen Beitrag leisten. In Chorwerken findet sich eine Vielzahl von politischen, sozialen, musikkulturellen und ästhetischen Aspekten des gemeinsamen Singens gebündelt. Dies fordert zu einer aktuellen kritischen Diskussion über Chorsingen, ästhetisches Erleben, Hören und Verstehen auf